In den AGB der meisten Festwirte steht etwas in der Art "Eine Veräußerung bzw. entgeltliche Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.".
Das ist das gute Recht der Festwirte und dagegen wollen wir uns auch auf keinen Fall stellen, siehe auch unsere FAQs unter http://www.wiesntischboerse.de/seiten/faq.
Wenn also jemand eine Reservierung nicht wahrnehmen kann und sie weitergeben möchte, darf das nur zum Selbstkostenpreis, also zum Gegenwert der mit der Reservierung verbundenen Bier- oder Hendlmarken etwa passieren.
Aber, und jetzt kommt das "aber", es hat sich noch niemand über eine kleine Aufwandsentschädigung im vernünftigen Rahmen aufgeregt, umgangssprachlich würde man wohl Trinkgeld dazu sagen und eben in dieser Höhe sollte sich das auch bewegen. Überleg' einfach wieviel Trinkgeld du in einem anständigen Restaurant für dieselbe Summe drauf schlagen würdest. Und falls der Anbieter der Reservierung sympathisch und nett ist, tut das glaube ich niemandem weh.
So oder so ähnlich sehen es auch die Festwirte, natürlich nicht ganz offiziell, aber schlussendlich wollen wir ja nicht päpstlicher sein als der Papst und irgendjemanden vor Gericht zerren, sondern einfach nur a ordentliche Gaudi und a gmiatliche Wiesn!